Diese Normenreihe legt die Anforderungen an Tragwerke aus Stahl (Teile 2 und 4) bzw. Aluminium (Teile 3 und 5) mit dem erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren (Teil1) fest.

Qualifizierung zur EN 1090

Die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Norm ÖNORM EN 1090 Teil 1 wurde bereits harmonisiert und ist auf nationaler Ebene in Form der ÖNORM EN 1090 Teil 1-3 mit 01.01.2010 in Kraft getreten und somit in allen betroffenen Betrieben bereits umzusetzen.
Die Koexistenzperiode bis 30.06.2014 trifft lediglich auf die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und die CE-Kennzeichnung nach ÖNORM EN 1090 Teil 1 zu.

Die ÖNORM EN 1090 in ihren Teilen 2 bis 5 sind nun die einzigen und gültigen Ausführungsnormen zur Herstellung und Montage von Tragwerken aus Stahl und Aluminium und gelten als Stand der Technik. Chrom-Nickel-Stähle unterliegen der ÖNORM EN 1090 Teil 2.

Die mit 01.12.2010 in Kraft getretene ÖNORM B 2225 (als wichtige Werksvertragsnorm des Handwerks) - Metallbauar­beiten, Herstellung von Stahl- und Aluminiumtragwerken sowie Korrosionsschutzarbeiten - stellt klar, dass bei Stahltrag­werken die ÖNORM EN 1090-2 und bei Aluminiumtragwerken die ÖNORM EN 1090-3 anzuwenden ist.

Entgegen der vielfältigen Meinungen wurden nicht alle schweißtechnischen Normen zugunsten der EN 1090 zurückgezogen. So verweist die EN 1090-2 zum Beispiel in weiten Bereichen auf die ISO 3834 und deren Teile, welche nach wie vor gültig sind.

Wer ist davon betroffen?

Tragwerke im Sinne der EN 1090 sind Bauwerke, denen eine statische Berechnung zu Grunde liegt. In Abhängigkeit von festgelegten Kriterien werden die Bauwerke in unterschiedliche Ausführungsklassen (EXC) eingeteilt. Die Festlegung, welche Produkte in die jeweilige EXC fallen, ist zwar in der ONR 21090 angerissen, diese dient aber nur zur Orientierung. Die ONR 21090 ist ein Leitfaden für die Wahl von Ausführungsklassen (EXC..) von Bauwerken. Üblicherweise wird der ausführenden Firma jedoch die EXC vom Auftraggeber, dem Statiker oder evtl. von den Behörden im Rahmen einer Bauverhandlung vorgeschrieben.

ACHTUNG:

  • Die ausführende Firma trifft bei vordefinierter EXC eine Prüf- und Warnpflicht, welche im Fall von Unklarheiten unbedingt wahrgenommen werden sollte!
  • Die Regelung: "Ist keine EXC angegeben, gilt EXC2 als vereinbart." ist gefallen und nicht mehr gültig! Es ist in jedem Fall eine EXC festzulegen, sofern das herzustellende Produkt in die Sphäre der EN 1090 fällt.

 

Sollten Sie bezüglich der Einordnung Ihres Unternehmens in die jeweilige EXC nicht sicher sein, beraten wir Sie gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches bei Ihnen im Betrieb.

 

Forderungen in der Praxis:

Die tägliche Praxis zeigt, dass bei den laufenden Vergaben von Aufträgen an Schlossereien immer öfter die Forderung nach einer EXC und nach einer Ausführung des Auftrages entsprechend der EN 1090 gestellt wird.
Eine Nichterfüllung der Forderungen wird Konsequenzen wie das Nichterhalten von Aufträgen, die Nichtbezahlung von Rechnungen bis hin zu allfälligen Strafen der Gewerbeaufsicht so wie in evtl. anhängigen Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Der überwiegende Teil der produzierenden Klein- und Mittelbetriebe ist in der EXC2 sehr gut aufgehoben und kann in dieser Klasse den Großteil seiner Arbeiten abdecken. Daher empfehlen wir unbedingt mindestens die EXC2 im Zertifizierungsverfahren anzustreben.

Die für den Hersteller wesentlichsten Unterschiede zur EXC1 sind (nicht abschließend):

  • Die Notwendigkeit einer internen oder externen Schweißaufsicht im Betrieb.
  • Das Schweißen nach Schweißanweisungen (WPS).
  • Erhöhter Prüfumfang bei der zerstörungsfreien Prüfung (ZfP).
  • Leicht erhöhter Dokumentationsaufwand.

 


 

Andere wichtige Punkte, welche im Rahmen der Zertifizierung zu beachten sind:

  • Die Schweißerprüfungen sind auf Gültigkeit zu prüfen sowie darauf, dass diese Prüfungen die für die Produktion notwendigen Geltungsbereiche abdecken.
  • Schweißanweisungen in Form von WPS sind dem Schweißer mit den Ausführungsunterlagen bereitzustellen.
  • Eine Schweißaufsicht (intern oder extern) ist beizuziehen.
  • Verfahrensprüfung bzw. Standardschweißverfahren sind zu definieren.
  • Schweißmaschinen und andere Arbeitsgeräte sind regelmäßig (alle 1 bis 3 Jahre) zu kalibrieren oder zu überprüfen.
  • Sämtliche für die fachgerechte Ausführung erforderlichen Normen müssen im Betrieb in aktueller Version aufliegen.
  • Mitarbeiterschulung
    • Sichtprüferschulung durch qualifizierten IWE oder zugelassenen Prüfer
    • EN 1090 Einführung für die Mitarbeiter
    • Montageschulung – Befestigungstechnik
  • Bemessung – statische Berechnung Überprüfen
  • Nachvollziehbarkeit der Arbeit (Aufzeichnungen – Prüfzeugnisse und andere Dokumente sind abzulegen…)

 

Gerne unterstütze ich Sie bei allen Vorbereitungsarbeiten zur Einführung der EN 1090 in Ihrem Unternehmen

  • Komplette Begleitung bis hin zur Zertifizierung oder nur Teilbereiche
  • Einzelne Beratungsstunden
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Schweißer, Sichtprüfer, EN 1090-Verantwortliche
  • Durchführung oder Validierung von Schweißer- und Schweißverfahrensprüfungen
  • Übernahme bzw. Organisation von externer Schweißaufsicht

 


 

 

 

Wir helfen Ihnen bei den Themen Normen, Schweißaufsicht und Zertifizierung kompetent und zuverlässig weiter. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie ein kostenloses Beratungsgespräch bei Ihnen vor Ort!


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